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Änderung § 57 LuftVZO vom 23.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 57 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 57 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Segelfluggeländes und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme, verbunden und befristet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechenden Angaben,



1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,

2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,

3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,

4. die Angabe der Startarten.

vorherige Änderung

(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten.



(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)