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Änderung § 57 LuftVZO vom 23.11.2006
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§ 57 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 57 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Segelfluggeländes und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme, verbunden und befristet werden. | (Text neue Fassung) (1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. |
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten | |
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechenden Angaben, | 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben, |
2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs, 3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen, 4. die Angabe der Startarten. | |
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten. | (3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. |
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