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Änderung § 75 LuftVZO vom 23.11.2006
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§ 75 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 75 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
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(Text alte Fassung) § 75 Anzuwendende Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht |
Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65 sinngemäß anzuwenden. | (1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend. |
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