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Änderung § 75 LuftVZO vom 23.11.2006

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§ 75 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 75 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 75 Anzuwendende Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht


vorherige Änderung

Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65 sinngemäß anzuwenden.



(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für
die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.