Tools:
Update via:
Änderung § 90 LuftVZO vom 23.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV am 23. November 2006 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 90 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 90 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 90 Erlaubnisbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis zur Ausreise nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al3361-0.htm