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Änderung § 21 LuftVZO vom 01.03.2013
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§ 21 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 21 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal | |
(1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst: 1. Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal, 2. Flugdienstberater, 3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9. (2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. 2 Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden. |
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