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Änderung § 34 LuftVZO vom 24.12.2014
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§ 34 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 34 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 34 Erleichterungen | (Text neue Fassung)§ 34 (aufgehoben) |
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend. |
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