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Änderung § 36 LuftVZO vom 24.12.2014

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§ 36 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 36 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Aufsicht


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der zuständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich besonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbildungsbericht müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten Theoriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an synthetischen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art der verwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie besondere Vorkommnisse.