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Änderung § 41 LuftVZO vom 01.02.2007
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§ 41 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 41 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42 |
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(Text alte Fassung) § 41 Änderungsanträge | (Text neue Fassung)§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge |
Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll. | (1) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. (2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll. |
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