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Änderung § 45a LuftVZO vom 01.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 45a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45a Flugplatzhandbuch


vorherige Änderung

 


Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.

 (keine frühere Fassung vorhanden)