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Änderung § 51 LuftVZO vom 01.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 10. LuftVZOÄndV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 51 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Landeplatzes für Landflugzeuge muß enthalten

1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden Angaben und Nachweise;

2. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind der Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von 3 km, die Anfluggrundlinien, die Start- und Landeflächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - die Start- und Landebahnen, die Rollbahnen, der beschränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Landeplatzes sowie ein Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, bei Wasserlandeplätzen außerdem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a für Wasserflughäfen vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben;

b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 1 km von den Enden der Start- und Landeflächen und bis mindestens 0,5 km beiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;

3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrundlinie bis mindestens 3 km von den Enden der zugehörigen Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:25.000 und im Höhenmaßstab 1:2.500 unter Kenntlichmachung der An- und Abflugflächen; die höchsten Erhebungen in einer Fläche mit der vorgenannten Länge der jeweiligen Anfluggrundlinie und mit einer Breite von je 150 m beiderseits dieser Linie sind deutlich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizieren; das gleiche gilt für die tiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer Länge bis mindestens 250 m von den Enden der zugehörigen Start- und Landefläche und mit einer Breite von mindestens je 75 m beiderseits der Anfluggrundlinie;

b) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a bezeichneten Anfluggrundlinien bis mindestens 1 km von den Enden der Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:5.000 und im Höhenmaßstab 1:500 oder im Längenmaßstab 1:2.500 und im Höhenmaßstab 1:250 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen im Maßstab 1: 2.500;

(Text neue Fassung)

c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen im Maßstab 1:2.500;

4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Landeplatzes;

5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die flugklimatologischen Verhältnisse des Landeplatzes und seiner Umgebung.

vorherige Änderung

(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.



(2) § 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.

(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt die Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse.



 (keine frühere Fassung vorhanden)