Tools:
Update via:
Änderung § 58 LuftVZO vom 01.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 10. LuftVZOÄndV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 58 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 58 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Betrieb des Segelfluggeländes | |
(Text alte Fassung) Auf den Betrieb des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht. | (Text neue Fassung) Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al5844-0.htm