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Änderung § 58 LuftVZO vom 01.02.2007

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§ 58 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 58 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Betrieb des Segelfluggeländes


(Text alte Fassung)

Auf den Betrieb des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.

(Text neue Fassung)

Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.