Tools:
Update via:
Änderung § 60 LuftVZO vom 01.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 10. LuftVZOÄndV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 60 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 60 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Anzuwendende Vorschriften | |
(Text alte Fassung) Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten. | (Text neue Fassung) Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al5845-0.htm