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Änderung § 63 LuftVZO vom 21.04.2017

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§ 63 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2017 geltenden Fassung
§ 63 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts


(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeichneten ausländischen Unternehmens muss der Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten:

1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Heimatstaates (Air Operator Certificate);

2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der Gesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug, Geschäftsbericht oder entsprechende andere Dokumente, aus denen sich Angaben über Vorstand und Zusammensetzung des Geschäftskapitals entnehmen lassen;

3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten;

4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperiode mit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des beantragenden Unternehmens;

5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Eintragungszeichen;

6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht;

7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehenen Passagiertarife.

(Text alte Fassung)

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, verlangen sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten Nachweise verzichten.

(Text neue Fassung)

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 entsprechen, verlangen sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten Nachweise verzichten.

(4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.



(heute geltende Fassung)