Tools:
Update via:
Änderung § 66 LuftVZO vom 21.04.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 15. LuftVGÄndG am 21. April 2017 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2017 geltenden Fassung | § 66 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 66 Genehmigungsbehörde | (Text neue Fassung)§ 66 (aufgehoben) |
Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al60520-0.htm