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Änderung § 67 LuftVZO vom 21.04.2017

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§ 67 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2017 geltenden Fassung
§ 67 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Antrag auf Erteilung der Genehmigung


(Text neue Fassung)

§ 67 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie die Nachweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 enthalten. Bei einem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der Betriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.