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Änderung § 26b LuftVZO vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26b LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 26b LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26b Ausübung der Rechte aus einer Lizenz


vorherige Änderung

 


Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrerschein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24d mitführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)