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Änderung § 90 LuftVZO vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 90 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 90 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Erlaubnisbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. |
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