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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Zwangsverwalterverordnung
Die Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „15" durch die Angabe „20" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „50 Euro" und die Angabe „95 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „600 Euro" durch die Angabe „1.200 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „200 Euro" durch die Angabe „450 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „50 Euro" ersetzt.
- 5.
- § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Übergangsvorschrift(1) Auf die Vergütung des Verwalters und auf den Ersatz seiner Auslagen für Zwangsverwaltungen, die seit dem 1. Januar 2004 angeordnet wurden, sind die §§ 17 bis 22 erst für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die auf den 3. April 2024 folgen; für die übrigen Abrechnungszeiträume gelten die §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804).(2) Auf Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2003 angeordnet wurden, ist die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Ersatz seiner Auslagen
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