Eingangsformel - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

Eingangsformel



Auf Grund des § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 4a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), dessen Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist und dessen Nummer 4a durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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