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§ 3 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)
§ 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Ein Energieversorgungsunternehmen ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes verpflichtet, den Letztverbraucher oder den Kunden in Textform dazu aufzufordern, die überzahlten Entlastungen innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Aufforderung an das Energieversorgungsunternehmen zurückzuzahlen. 2Satz 1 ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch das Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 3 PBRüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PBRüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBRüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PBRüV Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
... einen Hinweis auf die zweimonatige Frist sowie das Textformerfordernis nach § 3 Satz 1 ...
§ 6 PBRüV Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
... Dokumente übermittelt, mit denen es a) den Letztverbraucher oder den Kunden nach § 3 Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zur Rückzahlung der überzahlten Entlastungen in Textform ... in Textform aufgefordert hat und b) bei Nichtzahlung auf die Aufforderung nach § 3 Satz 1 den Letztverbraucher oder Kunden bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2024 ein erstes ...
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