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§ 5 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

§ 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund



Der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach § 6 Absatz 2 auf den Bund über, soweit diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind und sofern der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.



 

Zitierungen von § 5 PBRüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PBRüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBRüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PBRüV Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
... Der Forderungsübergang auf den Bund nach § 5 setzt voraus, dass das Energieversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 28. Februar 2025  ... hat und im Rahmen beider Mahnungen auf die Möglichkeit eines Forderungsübergangs nach § 5 hingewiesen hat, 2. gegenüber der Prüfbehörde in Textform versichert, ...
§ 8 PBRüV Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
... Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des auf den Bund nach § 5 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung ...
§ 9 PBRüV Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
... Übertragungsnetzbetreiber den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen. (3) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § ... Prüfbehörde dem Beauftragten den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt ...
§ 12 PBRüV Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
... Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 5 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen 1. im Fall eines ...