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§ 6 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

§ 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde



(1) Der Forderungsübergang auf den Bund nach § 5 setzt voraus, dass das Energieversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 28. Februar 2025

1.
an die Prüfbehörde Kopien der Dokumente übermittelt, mit denen es

a)
den Letztverbraucher oder den Kunden nach § 3 Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zur Rückzahlung der überzahlten Entlastungen in Textform aufgefordert hat und

b)
bei Nichtzahlung auf die Aufforderung nach § 3 Satz 1 den Letztverbraucher oder Kunden bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2024 ein erstes Mal und bis spätestens zum Ablauf des 30. November 2024 ein zweites Mal in Textform gemahnt hat und im Rahmen beider Mahnungen auf die Möglichkeit eines Forderungsübergangs nach § 5 hingewiesen hat,

2.
gegenüber der Prüfbehörde in Textform versichert,

a)
dass es wegen des Rückforderungsanspruchs nicht Klage erhoben und nicht den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat,

b)
in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch noch besteht,

c)
dass der Rückforderungsanspruch nicht mit Rechten Dritter belastet ist,

d)
dass es mit Blick auf den Rückforderungsanspruch verfügungsbefugt ist und

e)
dass es mit Blick auf den Rückforderungsanspruch noch nicht mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes endabgerechnet oder mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.

(2) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 vollständig und fristgerecht und in der vorgeschrieben Form bei der Prüfbehörde eingereicht und ist der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen, bestätigt die Prüfbehörde dem Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Monats nach Zugang der Angaben nach Absatz 1 in Textform, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang vorliegen.

(3) 1Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 nicht fristgerecht vorgelegt, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nach Absatz 2 innerhalb der dort genannten Frist ab. 2Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Forderungsübergang nach § 7 ausgeschlossen oder der Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich vollständig erloschen ist. 3Ist der Rückforderungsanspruch teilweise erloschen, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nur mit Blick auf den erloschenen Teil ab. 4Im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden. 5Soweit die Bestätigung abgelehnt wird, endet die Verfügungsbeschränkung nach § 11 mit Zugang der Ablehnung beim Energieversorgungsunternehmen.

(4) 1Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 fristgerecht, aber unvollständig vorgelegt, fordert die Prüfbehörde das Energieversorgungsunternehmen in Textform auf, innerhalb eines Monats ab Zugang der Aufforderung die fehlenden oder unvollständigen Angaben zu ergänzen. 2Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung fristgerecht nach, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung nicht fristgerecht nach, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung innerhalb eines Monats nach Ende der Frist nach Satz 1 ab. 4Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 6 PBRüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PBRüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBRüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PBRüV Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
... ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach § 6 ... 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach § 6 Absatz 2 auf den Bund über, soweit diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind ...
§ 7 PBRüV Ausschluss des Forderungsübergangs
... § 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde endabgerechnet hat. (2) Bei einem ... des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des ...
§ 9 PBRüV Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
... Forderungsübergang unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung nach § 6 Absatz 2 in Textform anzuzeigen. Satz 1 ist im Falle einer teilweisen Bestätigung nach ... 2 in Textform anzuzeigen. Satz 1 ist im Falle einer teilweisen Bestätigung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in ... im Falle einer teilweisen Bestätigung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 ... 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Bei einem ... mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 ...
§ 11 PBRüV Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
... Nachdem das Energieversorgungsunternehmen Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, kann das Energieversorgungsunternehmen über den ... unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn es nach Versendung von Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde eine Zahlung erhält, mit der beabsichtigt ist, einen ... teilweise erloschen, hat die Prüfbehörde eine unrichtig gewordene Bestätigung nach § 6 Absatz 2, 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 4 sowie unrichtig gewordene Anzeigen nach § 9 zu ändern. (4) Ein ... 9 zu ändern. (4) Ein Energieversorgungsunternehmen, das Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, hat die Prüfbehörde unverzüglich in ... dass über das Vermögen des Letztverbrauchers oder Kunden, auf den sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beziehen, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Rahmen der Mitteilung nach ...