1Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Anzeige nach
§ 9 Absatz 1 dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist.
2§ 407 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.