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§ 11 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

§ 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz



(1) Nachdem das Energieversorgungsunternehmen Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, kann das Energieversorgungsunternehmen über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen.

(2) 1Das Energieversorgungsunternehmen hat die Prüfbehörde unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn es nach Versendung von Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde eine Zahlung erhält, mit der beabsichtigt ist, einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ganz oder teilweise zu erfüllen. 2Dasselbe ist anzuwenden, wenn im Fall des Satzes 1 der Letztverbraucher oder der Kunde den Rückforderungsanspruch auf andere Weise ganz oder teilweise zum Erlöschen bringen will.

(3) Ist der Rückforderungsanspruch aufgrund einer Zahlung oder auf andere Weise ganz oder teilweise erloschen, hat die Prüfbehörde eine unrichtig gewordene Bestätigung nach § 6 Absatz 2, 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 4 sowie unrichtig gewordene Anzeigen nach § 9 zu ändern.

(4) 1Ein Energieversorgungsunternehmen, das Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, hat die Prüfbehörde unverzüglich in Textform darüber zu unterrichten, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass über das Vermögen des Letztverbrauchers oder Kunden, auf den sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beziehen, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 2Im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 hat das Energieversorgungsunternehmen der Prüfbehörde auch mitzuteilen, ob es den Rückforderungsanspruch bereits nach § 174 der Insolvenzordnung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat.

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Zitierungen von § 11 PBRüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PBRüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBRüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PBRüV Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
... die Bestätigung abgelehnt wird, endet die Verfügungsbeschränkung nach § 11 mit Zugang der Ablehnung beim Energieversorgungsunternehmen. (4) Hat das ...