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§ 14 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

§ 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund



Mit Zugang der Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei dem Letztverbraucher oder dem Kunden gehen der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs auf den Bund über, soweit diese Ansprüche im Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung noch nicht erloschen sind.



 

Zitierungen von § 14 PBRüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PBRüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBRüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 PBRüV Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
... § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung ... des Bundes. Sie ist berechtigt, das in Satz 1 genannte Auskehrverlangen und den nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu ... (2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die ...
§ 17 PBRüV Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
... die Prüfbehörde dem Letztverbraucher oder dem Kunden den Forderungsübergang nach § 14 anzuzeigen. (2) Die Prüfbehörde hat dem Energieversorgungsunternehmen die ... Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr ... Übertragungsnetzbetreiber diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen. (4) Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr ... die Prüfbehörde dem Beauftragten diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen. (5) Ein Energieversorgungsunternehmen hat die ...
§ 19 PBRüV Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
... Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 14 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen 1. im Fall einer ...