(1)
1Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des Auskehrverlangens nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des auf den Bund nach
§ 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes.
2Sie ist berechtigt, das in Satz 1 genannte Auskehrverlangen und den nach
§ 14 übergegangenen Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
3Sie kann den Rückforderungsanspruch zeitgleich mit dem in Satz 1 genannten Auskehrverlangen geltend machen.
4Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.
(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach
§ 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach
§ 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.