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Abschnitt 1 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt
- 1.
- Näheres betreffend die Rückforderung von an Letztverbraucher oder Kunden gezahlten Entlastungen, die die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder nach § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreiten,
- 2.
- Näheres betreffend die Anordnung der Prüfbehörde gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen zur Geltendmachung eines gegen einen Letztverbraucher oder gegen einen Kunden bestehenden Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens,
- 3.
- wie, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen ein gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden bestehender Rückforderungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes auf den Bund übergeht und von der Prüfbehörde geltend gemacht wird, und
- 4.
- Näheres betreffend die Aufforderung der Prüfbehörde gegenüber einem Letztverbraucher oder gegenüber einem Kunden zur Rückzahlung überzahlter Entlastungen an den Bund sowie die hiermit verbundenen Rechtsfolgen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1.
- „Energieversorgungsunternehmen"
- a)
- ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder
- b)
- ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;
- 2.
- „Letztverbraucher"
ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 12 des Strompreisbremsegesetzes oder ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 8 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes; - 3.
- „Kunde"
ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes; - 4.
- „überzahlte Entlastungen"
der Teil aller auf Basis des Strompreisbremsegesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an einen Letztverbraucher oder einen Kunden sowie die hiermit verbundenen Unternehmen gewährten Entlastungen, der die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreitet.
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