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§ 1 - Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 112
Geltung ab 01.05.2024 bis 30.04.2027; FNA: 9501-57-3 Verkehrsordnung
Geltung ab 01.05.2024 bis 30.04.2027; FNA: 9501-57-3 Verkehrsordnung
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
Zitierungen von § 1 6. BinSchStrOAbweichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. BinSchStrOAbweichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16384/a310090.htm