§ 1 - Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 112
Geltung ab 01.05.2024 bis 30.04.2027; FNA: 9501-57-3 Verkehrsordnung

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

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Zitierungen von § 1 6. BinSchStrOAbweichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. BinSchStrOAbweichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 6. BinSchStrOAbweichV (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)


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