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6. BinSchStrOAbweichV
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§ 1
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§ 1 - Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 02.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 112
Geltung ab 01.05.2024 bis 30.04.2027; FNA: 9501-57-3
Verkehrsordnung
1 Änderung
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§ 2
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
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Zitierungen von
§ 1 6. BinSchStrOAbweichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. BinSchStrOAbweichV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anhang 6. BinSchStrOAbweichV (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
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