§ 3 - Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 112
Geltung ab 01.05.2024 bis 30.04.2027; FNA: 9501-57-3 Verkehrsordnung

§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Schiffsführer oder Schiffsführerin, Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig besetzt ist;

2.
als Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin

a)
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,

b)
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 die Haftpflichtversicherung nicht nachweist,

c)
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 die Teilnahme an Fahrten nicht einräumt oder Zugang nicht gewährt,

d)
entgegen § 2 Absatz 3 die Fernsteuerung des Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

e)
entgegen § 1.28 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in dem dort genannten Fall Bilder nicht aufzeichnet oder nicht zur Verfügung stellt,

f)
entgegen § 1.28 Nummer 8 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird;

3.
als Operator oder Operatorin

a)
entgegen § 2 Absatz 4 die Fernsteuerung des Fahrzeugs durchführt,

b)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in Verbindung mit § 1.03 Nummer 4 Satz 3 seine oder ihre Tätigkeiten ausübt,

c)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung für die Navigation oder Kommunikation nicht die dort genannten Geräte verwendet,

d)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe k der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht abgibt;

4.
als Schiffsführer oder Schiffsführerin

a)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht in der Lage ist, die Kontrolle zu übernehmen,

b)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die Anwesenheit nicht sicherstellt,

c)
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe j der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht übernimmt,

d)
entgegen § 1.28 Nummer 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird,

e)
entgegen § 1.28 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort genannte Unterlage nicht aushändigt oder zur Verfügung stellt.



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