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§ 1 - BKAmt-Zuständigkeitsanordnung (BKAmtZustAnO)
§ 1 Ernennung und Entlassung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 14 für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendiensts wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen.
Zitierungen von § 1 BKAmtZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKAmtZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAmtZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BKAmtZustAnO Vorbehaltsklausel
... Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...
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