§ 1 - BKAmt-Zuständigkeitsanordnung (BKAmtZustAnO)

A. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 117
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-11-48-21 Beamte

§ 1 Ernennung und Entlassung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 14 für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendiensts wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen.

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Zitierungen von § 1 BKAmtZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKAmtZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAmtZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BKAmtZustAnO Vorbehaltsklausel
... Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...


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