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§ 4 - BKAmt-Zuständigkeitsanordnung (BKAmtZustAnO)
§ 4 Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes werden für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen:
- 1.
- die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 2.
- die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 3.
- die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
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Zitierungen von § 4 BKAmtZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKAmtZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAmtZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BKAmtZustAnO Vorbehaltsklausel
... behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16389/a310120.htm