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§ 5 - BKAmt-Zuständigkeitsanordnung (BKAmtZustAnO)
§ 5 Vorbehaltsklausel
Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.
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