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§ 5 - BKAmt-Zuständigkeitsanordnung (BKAmtZustAnO)

A. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 117
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-11-48-21 Beamte

§ 5 Vorbehaltsklausel



Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

 
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