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§ 6 - BKAmt-Zuständigkeitsanordnung (BKAmtZustAnO)

A. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 117
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-11-48-21 Beamte

§ 6 Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 1. April 2024 BNDErnuEntlAO BKZustÜbAO

1Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft. 2Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich des Bundesnachrichtendienstes vom 28. Januar 2002 (BGBl. I S. 560) nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren des Geschäftsbereichs des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. 3Am 1. April 2024 treten außer Kraft:

1.
die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten beim Bundesnachrichtendienst vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 386) in der Fassung der nicht veröffentlichten Änderung vom 27. August 2019,

2.
die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 387).