Tools:
Update via:
Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (AuslPflVNOG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 AuslKfzHPflV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9
Artikel 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2019 (BGBl. I S. 1623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union". - 2.
- In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:" ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird das Wort „Befreiung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.
- 4.
- Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten". - 5.
- Die §§ 3 bis 7 werden aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird § 3 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises". - b)
- In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Befreiung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AuslPflVNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVNOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel AuslPflVNOG *
... der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1). Die Artikel 1 bis 6 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen ...
Artikel 9 AuslPflVNOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 8 treten am 17. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16392/a310155.htm