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Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (AuslPflVNOG k.a.Abk.)
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Die Artikel 2 bis 8 treten am 17. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 496 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. April 2024.
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AuslPflVNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVNOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel AuslPflVNOG *
... Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 5 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen ... der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1). Die Artikel 1 bis 6 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments ...
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