Dem
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird folgender Vierundfünfzigster Abschnitt angefügt:
-
- „Vierundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Artikel 93
(1)
§ 267 Absatz 1 und 2,
§ 267a Absatz 1 und
§ 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2)
§ 267 Absatz 1 und 2,
§ 267a Absatz 1 und
§ 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234