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Synopse aller Änderungen des Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht am 17.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2024 durch Artikel 49 des JusWeDigG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 10. BVerfGGÄndG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 49 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes | |
(Text alte Fassung) Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026 | (Text neue Fassung) Artikel 2 (aufgehoben) |
Artikel 3 Inkrafttreten Schlussformel | |
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026 | Artikel 2 (aufgehoben) |
§ 23c Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 'Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln.' | |
Artikel 3 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2024 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. | (3) (aufgehoben) |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16394/v313710-2024-07-17.htm