§ 1 - Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMFSFJBVABesBeihUnffAnO)

A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 123
Geltung ab 01.03.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-239 Beamte

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.

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Zitierungen von § 1 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFSFJBVABesBeihUnffAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO Vorbehaltsklausel
... Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von ...


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