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§ 2 - Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMFSFJBVABesBeihUnffAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 123
Geltung ab 01.03.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-239 Beamte
Geltung ab 01.03.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-239 Beamte
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
Zitierungen von § 2 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFSFJBVABesBeihUnffAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO Vorbehaltsklausel
... Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von ...
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