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§ 4 - Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 18.04.2024, abweichend siehe § 12; FNA: 2030-14-240 Beamte
Geltung ab 18.04.2024, abweichend siehe § 12; FNA: 2030-14-240 Beamte
§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt wird die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertragen.
Zitierungen von § 4 BMFSFJBAFzAZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMFSFJBAFzAZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFSFJBAFzAZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BMFSFJBAFzAZustAnO Vorbehaltsklausel
... Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von ...
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