§ 7 - Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)

A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 18.04.2024, abweichend siehe § 12; FNA: 2030-14-240 Beamte

§ 7 Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen



(1) Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts.

(2) Abweichend davon entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts über die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts entscheidet über die Übertragung der Leitung einer Abteilung. 2Das Bundesministerium behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Entscheidung zu treffen oder Vorgaben hinsichtlich der Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen. 3Insbesondere im Bereich der Stellenausschreibung sowie des Auswahlverfahrens ist das Bundesministerium frühzeitig zu beteiligen.



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