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Artikel 2 - Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassDokMAV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1 Muster des Personalausweises
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
Vorderseite
Rückseite
". - 2.
- Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Vorbemerkung wird Nummer 8 wie folgt gefasst:
- „8.
- Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld „Doktorgrad", im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld „Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name" vorgenommen wird."
- b)
- In der Tabelle wird die Zeile „Ordens- und Künstlername" durch die folgenden Zeilen ersetzt:
Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |
Schriftgröße 1 Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm | Schriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm | |
„Doktorgrad | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
Ordens- und Künstlername2 | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
2 Gilt nur für den Personalausweis." |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16398/a310228.htm