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Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union (LFVVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 23a Nummer 5 und 8 Buchstabe b und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28),

-
des § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 53 Absatz 2, des § 56 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3, der Absätze 2 und 4 sowie des § 57 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 65 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) und des § 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist:


Artikel 1 Verordnung mit Durchführungsvorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union und über die amtlichen Kontrollen der Verbringung


Artikel 1 ändert mWv. 20. April 2024 LFVV



Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. April 2024 FuttMV § 4, § 13, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 40, § 42, § 43, § 45, § 46, § 47, Anlage 5

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
§ 4 wird aufgehoben.

b)
Unterabschnitt 3 wird aufgehoben.

c)
Die Unterabschnitte 4 bis 6 werden die Unterabschnitte 3 bis 5.

2.
Abschnitt 4 wird aufgehoben.

3.
§ 38 wird aufgehoben.

4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Nummernbezeichnung wird gestrichen.

bbb)
Nach dem Wort „Vormischung" werden das Komma und die Wörter „ein Einzelfuttermittel" gestrichen.

ccc)
Das Wort „oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

5.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 5 wird aufgehoben.

6.
Die §§ 43, 45, 46 und 47 werden aufgehoben.

7.
Anlage 5 wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 20. April 2024 LMEV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. April 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir