Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (5. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 20. April 2024 Tier-LMHV § 2c, § 12, § 13, § 22, § 23, § 24, Anlage 8

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."

2.
Dem § 2c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe

Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Behörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jedem Wildkörper den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, sofern dies zur Untersuchung auf Krankheitserreger, insbesondere zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, erforderlich ist."

5.
In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „nach Ablauf des 21. Tages" durch die Wörter „nach Ablauf des 28. Tages" ersetzt.

6.
In § 23 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

7.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

8.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

b)
In der Überschrift des Begleitscheines wird nach der Angabe „Kapitel VI" die Angabe „Nummer 5" eingefügt.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed