Tools:
Update via:
§ 43 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
Teil 4 Nachweise
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16406/b45350.htm