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§ 2 - Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 133
Geltung ab 23.04.2024; FNA: 7847-45-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 23.04.2024; FNA: 7847-45-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 2 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die
- 1.
- für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder
- 2.
- für den Anbau von Zwischenfrüchten
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Zitierungen von § 2 2. GAPAusnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. GAPAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. GAPAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 2. GAPAusnV Berücksichtigung bei Öko-Regelungen
... die von einem Betriebsinhaber zur Erfüllung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtung herangezogen werden und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, ...
§ 4 2. GAPAusnV Ergänzende Angaben im Sammelantrag
... ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu ...
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