Sofern ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach
§ 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in
§ 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.