§ 4 - Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)

§ 4 Ergänzende Angaben im Sammelantrag



Sofern ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.



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