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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2024 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024 (HanfSaatgAnerkV 2024 k.a.Abk.)
V. v. 27.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 142
Geltung ab 04.05.2024 bis 31.08.2024; FNA: 7822-6-64 Sortenschutz, Saatgut
Geltung ab 04.05.2024 bis 31.08.2024; FNA: 7822-6-64 Sortenschutz, Saatgut
§ 1 Mindestkeimfähigkeit
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hanf der Sorten „Finola2" und „Uso-31" 64 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. August 2024 in den Verkehr gebracht werden.
Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HanfSaatgAnerkV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HanfSaatgAnerkV 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HanfSaatgAnerkV 2024 Kennzeichnung
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...
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