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§ 1 - Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 143, 180
Geltung ab 01.06.2024 bis 31.05.2027; FNA: 9501-57-4 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.06.2024 bis 31.05.2027; FNA: 9501-57-4 Verkehrsordnung
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§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
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Zitierungen von § 1 7. BinSchStrOAbweichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 7. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. BinSchStrOAbweichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anhang 7. BinSchStrOAbweichV (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) (vom 01.06.2024)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16418/a310452.htm