Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 143, 180
Geltung ab 01.06.2024 bis 31.05.2027; FNA: 9501-57-4 Verkehrsordnung
|

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung



Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 1 7. BinSchStrOAbweichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 7. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BinSchStrOAbweichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 7. BinSchStrOAbweichV (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) (vom 01.06.2024)